§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Fahrzeugveteranenverein 'in veterano
gaudium' Dreieich e.V." und hat seinen Sitz in Dreieich. Die gesamten
Kosten werden durch Mitgliedsbeiträge gedeckt. Der Fahrzeugveteranenverein
Dreieich ist im Vereinsregister in Langen unter der Nummer VR 412 eingetragen.
Wirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt. Das Geschäftsjahr
beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
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§ 2 Zweck und Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabeverordnung und ist als gemeinnütziger Verein anerkannt.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sammelns, Restaurierens,
Erhaltens und für die Öffentlichkeit zugänglich Machens
historischer Fahrzeuge und Antriebe. Ein weiteres Ziel ist die aktive
Beteiligung an Veteranentreffen und Veteranenausfahrten und die Beratung
im originalgetreuen Restaurieren.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können Besitzer von historischen Fahrzeugen
und Antrieben, deren Liebhaber und Interessenten werden.
Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins
zu richten, der über die Aufnahme sechs Monate nach Eingang des
Antrages zu entscheiden hat. Die Entscheidung ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. Die Satzung ist dem Antragsteller vor Antragsabgabe
auszuhändigen.
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§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenvorsitzenden und zu Ehrenmitgliedern kann vom Vorstand gewählt
werden, wer sich entweder um den Verein im Besonderen oder um die Belange
der Pflege und Restaurierung historischer Fahrzeuge im Allgemeinen hervorragende
Verdienste erworben hat.
Für die Dauer einer Ehrenmitgliedschaft ruht die Beitragszahlungspflicht.
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§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen
verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind von der Mitgliedervesammlung
festzusetzen. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende
Kalenderjahr hat bis zum Ende des 1. Quartals zu erfolgen.
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt.
Die Austrittserklärung muß gegenüber dem Vorstand schriftlich
erfolgen. Sie ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
b) durch den Tod des Mitgliedes.
c) durch den Ausschluß aus dem Verein
1. durch Mehrheitsbeschluß aller anwesenden Mitglieder des Vorstandes
im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung.
Der Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem vom Ausschlußverfahren
betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren und
zwar in Form einer schriftlichen Stellungnahme zu dem erhobenen Vorwurf.
Das rechtliche Gehör gilt als Gewähr, wenn die Stellungnahme
nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschußverfahrens
beim Vorstand eingeht.
2. die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung, wenn der zu Beginn
des Jahres fällige Beitrag trotz einer Mahnung mit Fristsetzung
nicht entrichtet wird.
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§ 8 Mitgliederversammlung
Einmal im Geschäftsjahr hat eine Hauptversammlung der Mitglieder
stattzufinden.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auch einzuberufen,
wenn mindestens 1/3 der Mitglieder mit schriftlicher Begründung
sie beantragt. Die außerordentliche Hauptversammlung ist spätestens
innerhalb Monatsfrist nach Eingang des Antrages abzuhalten.
Auch ohne Antrag kann der Vorstand bei Vorliegen eines wichtig erscheinenden
Anlasses eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Die
Einberufung zur Jahreshauptversammlung und zur außerordentlichen
Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung hat durch den 1. oder
2. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich
mittels eines Rundschreibens an die Mitglieder zu erfolgen. Beschlüsse
in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Änderungen der Satzung oder aber Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen
Mitglieder.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muß nachstehende Punkte
enthalten:
a) Feststellung der Anwesenden und der Stimmberechtigung;
b) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Wahlen;
f) Anträge und Verschiedenes.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch das
Ehrenmitglied, eine Stimme. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Sämtliche
Beschlüsse sind von dem Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnen.
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§ 9 Vorstand
Zu dem geschäftsführenden Vorstand gehören:
1. Vorsitzender (Präsident)
2. Vorsitzender (Vizepräsident)
Schatzmeister
Schriftführer
Pressewart
Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden vertreten. Im Falle seiner Verhinderung
geht die Vertretungsbefugnis an den 2. Vorsitzenden über.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für
sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur
Durchführung der Neuwahlen fortdauert.
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§ 10 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Kasse werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.
Sie haben die Kasse und die Buchführung zu prüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer
dürfen dem Vorstand nicht angehören.
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§ 11 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden
und stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Das verbleibende Vermögen
des Vereins ist nach Abzug aller Verpflichtungen durch gemeinsamen Beschluß
gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Hier können Sie unsere Vereins-Satzung als pdf-Dokument
herunterladen.
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